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Kirsten
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Ich hole das Thema Zaun und Grundstück nochmal hoch, weil ich gestern in einem anderen Forum etwas dazu gelesen habe (nein, ich gehe nicht fremd, ich luscher nur )
Da hatte der Besitzer sein Grundstück fast schon wie Fort Nox mit 2 m hohem Zaun und Schild: "Freilaufende Hunde!" gesichert, allerdings nur fast, weil es zum Nachbargrundstück wohl ein Törchen aus uralten Zeiten gab. Dieses Törchen war zwar geschlossen, jedoch nicht abgeschlossen. Und nun begab sich der dumme Zufall, dass der Nachbar einen Handwerker durch das Törchen in des Hundehalters Garten schickte, damit dieser des Nachbarns rückseitige Garagenwand verputzen sollte, ohne jedoch irgendwie eine Absprache vorher mit dem Hundehalter zu treffen. Blöd nur, dass dessen Hund allein im Garten war und so kam, was kommen kann: der Handwerker wurde in die Wade gebissen und es folgte eine Anzeige.
Nun wird in betroffenem Forum darüber diskutiert wer Schuld hat, ob Hunde ihr Heim vertreidigen dürfen, ob den Nachbarn oder den Handwerker eine Teilschuld trifft etc.
Mein Grundstück ist zweifelohne nicht mal annährend gesichert wie Fort Nox und Lina kann dank eines Mäuerchens vorm Zaun als Trittstufe, trotz der nach innen hin zeigenden zusätzlichen Drahterweiterung, auch locker über diesen drübergucken, dabei schiebt das kleine Biest dann einfach seine Rübe durch die Drähte. Wobei der Zaun, ich habe ihn gerade ausgemessen, von meinem Grundstück aus auch nur 1,20 m hoch ist, vom tieferliegenden Bürgersteig aus sind´s gut 20 cm mehr. Nach innen zum Hof hin, ist das Holzlattenzäunchen samt Törchen noch niedriger (80 cm).
Dass ich mächtig auf die Nase bekomme, wenn sich da mal jemand unglücklich auf den Hintern setzt, weil er sich vor meinem Neugiertier am Zaun erschreckt, weiß ich und deshalb habe ich Hund und Zaun auch immer im Auge, zumindest so lange, bis mir eine sinnigere Zaunerweiterung eingefallen ist.
Aber ist das tatsächlich so, dass man auch haftbar gemacht werden kann, wenn jemand einfach unbefugt das Grundstück, in meinem Fall meinen Garten betritt und dann durch den Hund zu Schaden kommt? Weiß das einer?
Weil das würde dann ja wirklich bedeuten, dass man, wenn man auf Nummer sicher gehen will, sich quasi komplett samt Schloß und Riegel verrammeln muss und selbst das hilft ja nun nicht immer gegen ungebetene "Gäste".
Nachdenkliche Grüße
Kirsten |
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Beate
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Ich habe das bei meiner Sachkundeprüfung gelernt.
Also........
Ein Hund darf unbeaufsichtigt gar nicht (nicht mal 2 Sek.) alleine im Garten sein. Selbt wenn das Grundstück rundum mit 2 m hohem Zaun an dem alle 2m Schilder mit der Aufschrift: Vorsicht! Bissiger Hund bestückt ist. Egal wer kommt, über die 2 Meter Mauer klettert oder auch das abgeschlossene Tor gewaltsam öffnet, wenn der Hund ihn beißt, haftet IMMER der Hundehalter. Selbst wenn es sich bei dem Eindringling um einen Einbrecher handelt, auch den darf er nicht stellen. Blödes Gesetz ist aber so.
Ein Hund darf unbeaufsichtigt in einer ausbruchsicheren Zwingeranlage sein. Eine Zwingeranlage ist nur dann eine Zwingeranlage wenn auch ein Dach drauf ist. Garten einzäunen in Zwingerstil gilt also auch nicht
LG Beate |
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Kirsten
Moderator



Alter: 44

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Die Storry mit dem Einbrecher habe ich auch schon irgendwo gelesen...
Aber wie blöd ist das denn? Ich übertreibe jetzt mal ein bisschen:
Angenommen da steht plötzlich irgendein wildfremder Bösewicht in meinem Wohnzimmer und will meinen Schlepptop rauben.
Gegen den könnte ich schmales Würstchen doch nichts ausrichten, gut ich kann phantastisch blöffen ("Verpi.. dich, oder ich brech dir den Arm!" ), aber wenn´s hart auf hart kommt, gewinnt der und Lina dürfte den dann nichtmal ein ganz klein bisschen beissen, weil sie sonst ein gefährlicher Hund ist?
Da haben sich die Herrn Gesetzgeber aber was Feines ausgedacht, kein Wunder derereiner wird im Zweifelfall ja auch durch Bodygards geschützt...
Ich sehe das gerade bildlich vor mir, wie der gut informierte Einbrecher sich vor mir aufbaut:
"Schlepptop und Wertgegenstände her und halten sie gefälligst den Hund fest, sie wissen doch sie bekommen mächtig Ärger wenn der mich beißt..."
Die Sache mit dem Garten leuchtet mir gewissermaßen ja noch ein, hatte ich mir auch schon fast so gedacht, da könnte vielleicht wirklich ein Knirps aus Jucks und Dollerei versuchen über den 2 m Zaun zu krabbeln (auch wenn ich mich frage, was der bei mir im Garten zu suchen hätte) aber wenn einer gewaltsam in meine Hütte eindringt, dann ist das ja wohl kein Kinderscherz...
Am besten klebe ich mir ein Schild auf alle Türen und Fenster:
"Vorsicht lieber Einbrecher, ich bin nicht zuhause und der Hund lauert im Wohnzimmer! Bitte schließen Sie zunächst unbedingt die Stubentür bevor Sie das restliche Haus verwüsten und mich bestehlen, andernfalls kann ich Ihnen leider keine körperliche Unversehrtheit garantieren. und dann stelle ich zur Sicherheit vielleicht auch noch eine Dose mit Bestechungs-Leckerchen neben die Tür.
Komische Sache das Gesetz...
LG
Kirsten |
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Beate
Leitwolf



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Das war das "Gartengesetz" ohne Aufsicht des Hundes. Wenn du dabei bist und der Bösewicht dich angreift darf Hundi dich "in angemessener Art" retten.
Das hab ich behalten wg. dem Passus "in angemessener Art". Das Gesetzt drückt nicht aus was den noch angemessen ist und was nicht mehr.
Ich z.B. finde es angemessen, wenn Lina dem Mann den Schniepel abbeißt weil er gar nicht dein Schlepptop haben wollte sondern ....... Ob der Richter das dann auch für angemessen hält ? ? ? ? ? |
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Jule
Gast

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Zitat: › da könnte vielleicht wirklich ein Knirps aus Jucks und Dollerei versuchen über den 2 m Zaun zu krabbeln
Genauso ist es doch auch, wenn man einen Teich im Garten hat. Man muss ihn so absichern, dass keiner drin ertrinken kann, auch wenn derjenige unbefugt den Garten betreten hat. War vor ein paar Jahren groß in den Medien, weil ein Kind in Nachbars Teich ertrunken ist. Aufsichtspflicht hin oder her, die Teichbesitzer wurden haftbar gemacht. Verstehe wer will.
LG Edith |
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Kirsten
Moderator



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Zitat: › Ob der Richter das dann auch für angemessen hält ? ? ? ? ?
Kommt wahrscheinlich drauf an, ob es sich um einen männlichen Richter handelt... In dem fall hätte ich dann sicherheitshalber doch lieber eine weibliche Richterin, ich fürchte Männer könnten da irgendwie befangen sein...
Gut Lina würde vermutlich eh nicht gleich zum finalen Kehl- oder Schniepel-Biss ansetzen. Kann auch sehr gut sein, dass das Linchen gar nicht beißt sondern mich mit dem "Ach-Jott-ach-Jott-was-soll-ich-nur-machen-mach-was-du-bist-doch-der-Chef ?!?"-Blick ansieht, aber ich würde da lieber niemals nie sagen wollen.
Und wenn ich nicht zuhause bin und der Hund dann Haus und Hof verteidigt, dann kann mich der Einbrecher echt verklagen? O.K. so bescheuert sind wahrscheinlich nur wenige Einbrecher, aber wenn´s dazu ein Urteil gibt, muss es wenigstens einen Bescheuerten gegeben haben. Vielleicht will der dann auch noch Entschädigung für den Verdienstausfall von mir?
Das würde ja bedeuten, dass ich, wenn ich auf Nummer sicher gehen will, meinen Hund eigentlich nie alleine zuhause lassen darf.
Aber vermutlich würde ich dann auch noch eine Klage an den Hals bekommen, weil Coco, die alte Flugratte, bei Aufregung so in seinem Käfig randaliert und gröhlt, dass der Einbrecher einen Hörsturz erleidet.
Grinsegrüße
Kirsten |
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Stef
Leitwolf



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Ich finde das schon heftig. Aber bei Inka wüßte ich nicht, wie weit sie gehen würde, bei einem Einbrecher Im Zweifelsfall eher ziemlich weit Sie hat nun mal einen sehr ausgeprägten Schutztrieb. Ich meine, sie frißt keine Besucher, wenn ich ihr sage, daß die Leute o.k. sind... Aber ansonsten würde es eher mau aussehen.
Alleine im Hof/Garten sind meine beiden nicht, ich hab zu viel Schiß, daß sie geärgert werden können. |
_________________ Stef
Vierbeiner-Blog |
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Enja
Gast

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Blödes Gesetz!
Wenn ich mit Enja im Garten bin, würde sie nimals auf einen "unbefugten" los gehen, da es wohl in Ordnung sein wird wenn Chefin dabei ist.
wäre sie alleine, würde sie (evtl.) schon ziemlich sauer werden...
Aber ist es nicht irgendwo Sinn und Zweck eines Wachhundes, zu bewachen und beschützen?!
Lg Jees |
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Kirsten
Moderator



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Zitat: › Aber ist es nicht irgendwo Sinn und Zweck eines Wachhundes, zu bewachen und beschützen?!
Ich nehme an, genau das dürfte der Knackpunkt sein. Wir haben ja alle Familienhunde und keine Wachhunde.
Ein Rotti auf dem Schrottplatz dürfte als Wachhund deklariert sein. Der ist dann im Regelfall sogar steuerbefreit, weil er im weitesten Sinne wie z.B. ein Polizeihund, ein berufstätiger Diensthund ist und somit kein Luxusgut. Tagsüber vielleicht im Zwinger, zieht er nächtens seine Patroulienrunden über das gut gesicherte Gelände und bewacht das Altmetall. Vor der Eingangspforte prangt dann ein großes gelbes Warnschild, dass eindeutig auf den wachhabenden Hund aufmerksam macht. Ich denke, der Schrottplatzrotti dürfte dann im Falle eines Einbruchs auch ungestraft den Täter verbellen, stellen oder vielleicht ein bisschen zwicken, weil genau das eben sein Job ist. Aber richtig krankenhausreif beissen darf auch der vermutlich keinen, ist ja auch nicht wünschenswert.
Unsere Hunde sind jedoch keine Hunde mit Job, deren vornehmliche Aufgabe besteht darin, dass sie Familienmitglieder zum lieb haben sind. Und von Familienhunden erwartet der Gesetzgeber eben, dass sie verträglich sind, deshalb dürfen sie nicht beissen.
Dumm nur, dass Hunde den Unterschied nicht kennen, das eigene Territorium bewachen und im Zweifelsfall verteidigen, gehört nunmal z.T. in das hündische Verhaltensrepertoir.
Was mich schreckt ist, dass man jahrelang sauer für sein kleines Häuschen geackert haben kann, weil man mit dem Traum vom Eigenheim samt Garten die Idee verbindet, dass man frei und unabhängig ist. Keine mosernden Mietswohnungsnachbarn, weil der Hund mal in den Gemeinschaftsgarten pinkelt, Freilauf ohne Leine, den ganzen Tag frische Luft, selbstbestimmtes drinnen oder draußen... All das verbindet man als Hundehalter mit dem Wunsch nach der eigenen Scholle. Und dann stellt man fest, dass all das eigentlich so nicht uneingeschränkt gilt und man im Zweifelsfall immer noch der Gelackmeierte ist, weil einbrechen zwar nicht erlaubt ist, aber Einbrecher beissen eben auch nicht.
LG
Kirsten |
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Beate
Leitwolf



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Diensthabende Wachhunde haben besondere Auflagen, die werden dem Halter aber genauestens "auferlegt" und überprüft sonst bekommt er die Steuerbefreiung nicht.
Bei den Gesetzen kenn ich micht nicht aus aber ich meine gehört zu haben das diese Hunde auch nur stellen, nicht beißen dürfen. Allerdings ist ein guter (!!!!) Wachhund auch so ausgebildet. Sollte er beißen ist der Halter genauso dran.
LG Beate |
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FairyLy
kleine Fee für alle Felle



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So, dass Thema lässt mir irgendwie keine Ruhe. Unser hund ist hier schließlich alleine auf dem Grundstück, wenn wir weg sind und darf das laut Ordnungsamt auch. Aber wie ist das nun tatsächlich im Garten oder auch im Haus, wenn er mal zubeißen würde (man soll ja nie nie sagen...) und wo stehts genau im Gesetz?
Gefunden habe ich bisher dazu:
Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW)
Hervorhebungen von mir
Zitat: › 3.3.1.3
Zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 (Hunde, die sich als bissig erwiesen haben)
Als bissig gilt ein Hund, der einen Menschen durch einen Biss verletzt oder geschädigt hat,
ohne dass er dazu provoziert worden ist (Nr. 3) oder der einen anderen Hund gebissen
hat, ohne von diesem angegriffen worden zu sein, oder sich über eine Unterwerfungsgeste
hinweggesetzt hat (Nr. 5).
Ein Hund gilt nicht bereits als bissig, wenn er allein zur Verteidigung einer Aufsichtsperson
oder zur eigenen Verteidigung gebissen hat. Ebensowenig rechtfertigt ein arttypisches
"Schnappen" als Schreck- oder Abwehrreaktion die Feststellung der Bissigkeit, soweit
dadurch keine Verletzungen verursacht wurden.
Ob sich ein Hund als bissig im Sinne von Nr. 3 oder 5 erwiesen hat, wird von der örtlichen
Ordnungsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens (fachliche Stellungnahme) der
amtli-chen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes festgestellt. Da das Beißen Bestandteil des
artgemäßen typischen Verhaltensrepertoires des Hundes ist, kann ein Beißvorfall nur unter
Würdigung aller Umstände eine Bissigkeit im Sinne von Nr. 3 oder 5 begründen. Eine
Ermittlung des Geschehensablaufes, der zu dem Beißvorfall geführt hat, ist erforderlich
und erfolgt durch die örtliche Ordnungsbehörde. Dies gilt auch für die Frage, ob das
Beißen zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (§ 24 VwVfG.
NRW.). Zu ermitteln ist auch, ob und inwiefern der Hund in der Vergangenheit bereits in
Vorfälle verwickelt war, die Tatbe-stände der Nrn. 3 bis 6 betreffen.
Wenn nu also der Einbrecher in mein Haus kommt, ist das doch eine strafbare Handlung, oder? Und wenn der dann auf meinen Hund zugeht, verteidigt der sich doch!?! Oder Kirstens beschriebener Fall würde da doch eigentlich auch drunter fallen, oder?
Wo steht denn nochwas dazu?
Grüße
Ly |
_________________ Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man Schönes bauen. Goethe |
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